Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Zu Artikel 229, ZK

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
  2. Absatz 2,Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 519 Absatz 2, ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.
  3. Absatz 3,Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 519 Absatz 3, ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
  4. Absatz 4,Für jeden Kalendermonat, für den nach Absatz 3, Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Absatz 2, geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.