Absatz 2,Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,
Paragraph 77
30.06.2001
30.04.2004
Paragraph 77, (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.