Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74,

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDie Mitteilung nach Artikel 221 Absatz eins, ZK gilt als Abgabenbescheid.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.