Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,
Paragraph 69,
30.06.2001
30.04.2016
Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Absatz eins, zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (Paragraph 76, Absatz eins,) verwendet werden können.