Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001
§ 69
30.06.2001
30.04.2016
Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.