Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Zu Artikel 182, ZK

Paragraph 67,

  1. Absatz einsIst für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich (Artikel 841, ZK-DVO), gelten die bei der Ausfuhr anwendbaren Bestimmungen über die Anmeldung sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Artikels 182 Absatz eins, dritter Gedankenstrich ZK bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach Paragraph 51, Absatz 2, möglich erscheint.