Absatz 2Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, daß die Räume eines Freilagers unter Verschluß zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluß des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.