Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

30.06.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß

Paragraph 27, (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.

  1. Absatz 2Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 3An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
  3. Absatz 4Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
  4. Absatz 5Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.