Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
§ 86 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001Paragraph 86, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Text
Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
§ 25.Paragraph 25,
Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro undbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 150 Euro und
beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen, Rundung, Kleinbetragsgrenze, Bagatellgrenze