Absatz eins,Der Einheitswert wird neu festgestellt,
- Ziffer einswenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
- Litera abei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2,), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3 650 Euro,
- Litera bbei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
- Litera cAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
- Ziffer 2wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).