Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Text

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

Paragraph 56, (1) Verboten ist:

  1. Ziffer eins
    Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
  2. Ziffer 2
    die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland.
  1. Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro geahndet.
  2. Absatz 3,Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.