Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

14.06.2003

Text

Straf- und Verfahrensbestimmungen

Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

  1. Ziffer eins
    wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;
  2. Ziffer 2
    wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;
  3. Ziffer 3
    wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. Ziffer 4
    wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. Ziffer 5
    wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
  6. Ziffer 6
    wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt;
  7. Ziffer 7
    wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen.
  1. Absatz 2Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.