Absatz 2,Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro geahndet.
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Artikel eins, Paragraph 50
01.01.2002
31.12.2001
Paragraph 50, (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt.