Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.07.2002

Text

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Paragraph 108 a, (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins,), zu einer Pensionskasse oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (Paragraph 108 b, Absatz 2,), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach Paragraph 108, Absatz eins, ermittelten Prozentsatzes.

  1. Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro erstattet werden.
  2. Absatz 3Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2,, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  3. Absatz 4Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Absatz 3, abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  4. Absatz 5Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (Paragraph 108 b, Absatz eins,) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des Paragraph 23 g, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.
  5. Absatz 6Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  6. Absatz 7Paragraph 108, Absatz 9, ist anzuwenden.