Absatz 2Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Artikel eins, Paragraph 39,
01.01.2002
31.12.2001
Wertzeichenvergehen.
Paragraph 39, (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.