Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1.1.2002 (Veranlagungsjahr 2002)

Paragraph 124 b, Ziffer 59, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 292,

Text

Landarbeiterfreibetrag

Paragraph 104,

  1. Absatz einsVon den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 171 Euro abzuziehen.
  2. Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.