Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
BG
§ 204
01.01.2002
14.08.2018
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
Rundung
22.08.2018
10003940
NOR40018892