(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 43 Euro monatlich, steuerfrei.
Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
§ 68
27.06.2001
30.12.2004
Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2
ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.