Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3,

ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)

Paragraph 124 b, Ziffer 45, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 4,

ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)

Paragraph 124 b, Ziffer 59, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41, (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

  1. Ziffer eins
    er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
  2. Ziffer 2
    im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
  3. Ziffer 3
    im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,
  4. Ziffer 4
    in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
  5. Ziffer 5
    der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  1. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.
  3. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 die Freigrenze von 1 680 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des Paragraph 67, Absatz 12, 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 680 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5, gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)