Behinderteneinstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,
BG
Artikel 2, Paragraph 21,
01.01.2002
BEinstG
68/01 Behinderteneinstellung
Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (Paragraph 5, Absatz 3,) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 15, Absatz 2, verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.
BVG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,
09.10.2023
10008253
NOR40018854