Absatz eins,Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere zu verwenden für
- Litera aZwecke der Fürsorge für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) und die in den Absatz 2, 3 und 3 a angeführten Behinderten; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
- Litera bZwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, versorgungsberechtigten Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten (Paragraph 6, Ziffer 5, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,);
- Litera cdie Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (Paragraph 11,) und von Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,);
- Litera ddie Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für Maßnahmen nach Paragraph 6, Absatz 2,;
- Litera eInformation und Forschung betreffend die beruflichen und sozialen Angelegenheiten von Behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen;
- Litera fPrämien für Dienstgeber (Paragraph 9 a,);
- Litera gden Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 10, Absatz 4, 12, Absatz 8, 13 d, 14, Absatz 8 und 19 Absatz 4,) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (Paragraph 13 d,) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (Paragraph 22 a,);
- Litera hSonderprogramme zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung Behinderter;
- Litera idie Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte.