Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch vier a dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 30. Juni 2001 eingetretenen Versicherungsfall haben.
  2. Absatz 2,Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001, bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.