Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

ABSCHNITT römisch zwei a

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Paragraph eins, ist insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen zu berichten.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.