Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

25.10.2008

Text

ABSCHNITT römisch zwei

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
  3. Absatz 3,Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,)