Kriegsmaterialgesetz
BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001
§ 3a
13.06.2001
30.06.2001
§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.
(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.