Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Absatz 4,) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.
  3. Absatz 3,Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
  4. Absatz 4,Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Flugzeug, Hubschrauber, Helikopter

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40018716