Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Text

Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
    2. Ziffer 2
      sofern diese nicht unter Ziffer eins, fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.
  2. Absatz 2Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Absatz 3,
  3. Absatz 3Durch Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Absatz 2,, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu vernichten.