Truppenaufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,
Paragraph 4
01.07.2001
31.08.2009
Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung - sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist - völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten: