Kurztitel

Truppenaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Abkürzung

TrAufG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.
  2. Absatz 2,Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.

Schlagworte

Landstreitkraft, Seestreitkraft

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001369

Dokumentnummer

NOR40018704