Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Bewertung einzelner Streitigkeiten

Paragraph 16, (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

  1. Ziffer eins
    8 760 S bei
    1. Litera a
      Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;
    2. Litera b
      gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
    3. Litera c
      Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
    4. Litera d
      Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (Paragraph 164 a, ABGB);
    5. Litera e
      Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (Paragraph 164 c, ABGB);
    6. Litera f
      Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO);
  2. Ziffer 2
    29 220 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
  1. Absatz 2,Bei den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
    2. Ziffer 2
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
    3. Ziffer 3
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.