Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
Text
Besoldung
§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:Paragraph 4, (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,Paragraph 2, Absatz eins und 2 über die Dauer der Ansprüche,
§ 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,Paragraph 7, betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des Paragraph 15, betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes und
§ 55 betreffend den Übergenuss.Paragraph 55, betreffend den Übergenuss.
(2)Absatz 2,Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
der Auslandseinsatzzulage.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Auslandseinsatzzulage gebührt nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AuslZG einzureihen sind.Die Auslandseinsatzzulage gebührt nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter in die Zulagengruppe 1 nach Paragraph 3, Absatz 2, AuslZG einzureihen sind.