Auslandseinsatzgesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
Paragraph 3
01.07.2001
30.11.2002
Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst
Paragraph 3, (1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.