Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Text

Auslandseinsatzpräsenzdienst

Paragraph 2, (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.

  1. Absatz 2,Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
    1. Ziffer eins
      Wehrpflichtige und
    2. Ziffer 2
      Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
      1. Litera a
        bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
    Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
  3. Absatz 4,Die Eignung von Personen nach Absatz 2, zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.