Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Wurde Anstaltspflege gewährt, umfasst der übergehende Anspruch anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen der Versicherungsanstalt zur Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,); hiebei ist Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, KAG sinngemäß anzuwenden. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versicherungsanstalt nicht über.