Absatz eins,Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze:
- Ziffer einsDie öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß Paragraph 66, anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
- Ziffer 2Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von der Versicherungsanstalt zu entrichten.
- Ziffer 3Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im Paragraph 27, Absatz 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, angeführten Leistungen sind
- Litera amit den von der Versicherungsanstalt gezahlten Pflegegebührenersätzen,
- Litera bmit den im Paragraph 27 a, des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen und
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)abgegolten. - Ziffer 4Der Versicherungsanstalt steht hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufkommt, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
- Ziffer 4 aDie Krankenanstaltenträger haben die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages (Paragraph 63 a,) erforderlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überweisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.
- Ziffer 5Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze für die Dauer der von der Versicherungsanstalt gewährten Anstaltspflege.
- Ziffer 6Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Krankenanstalten insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Pflegegebührenersätze und der Dauer, für die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen.