Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,
Text
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die
Lehrverpflichtung
§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.Paragraph 45, (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (Paragraph 19, Absatz 3,), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen, ist auch dann dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.