<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.0.0_14.12.2017" h-creator="PWRIVIE25.BR2RIS.BR2RISConverter_17.09.2018_14:59:52" h-created="17. September 2018, 14:59:57" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">ADN-Verordnung</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. II Nr. 295/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">V</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">Anl. 3/2</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">09.05.2001</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Außerkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="akra" halign="j">31.12.2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">94/01 Schiffsverkehr</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Beachte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="beachte" halign="j">materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">III. TEIL</ueberschrift><ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">Bauvorschriften</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Kapitel 1</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 000-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 099</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 100                        Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die Bauvorschriften des Kapitels 1 des III. Teils gelten für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Tankschiffe des Typs G.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 101-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 199</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 200                         Baustoffe</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Landstege und Außenbordtreppen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>lose Ausrüstungsgegenstände;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Masten und ähnliche Rundhölzer;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Maschinenteile;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Teile der elektrischen Anlage;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Deckel Von Kisten an Deck.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Auflagerblöcke und Anschläge aller Art. c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">der Ladung ist nur zulässig für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Dichtungen aller Art (zB Dom- und Lukendeckel);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Leitungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lade- und Löschschläuche;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 311 201- 311 207</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 208                        Klassifikation</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Klasse muß aufrechterhalten werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 311 252 (3) b)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 209</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 210            Schutz gegen das Eindringen von Gasen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von Aufbauten muss mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">großen, direkt über dem Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 211             Aufstellungsräume und Ladetanks</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               folgender Tabelle zu ermitteln:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               L . B . H in m3         Höchstzulässiger Inhalt eines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              Ladetanks in m3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       bis 600                       L . B . H . 0,3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       600 bis 3 759                 180 + (L . B . H - 600) 0,0635</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       <gt /> 3 750                       380</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               dem Eichschein). Es ist:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Ladung in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H` zu ersetzen. H`</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               ist nach folgender Formel zu ermitteln:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               H` = H + (ht . bt/B . lt/L)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               bt = Breite des Trunks in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               lt = Länge des Trunks in m.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Verboten sind Druckbehälter mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Die Druckbehälter sind für eine Temperatur der Ladung von 40 ºC auszulegen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) a) Der Schiffskörper ist im Bereich der Ladung wie folgt auszuführen *1):</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden. Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott muß mindestens 0,80 m betragen. Die Höhe des Doppelbodens muß mindestens 0,60 m betragen. Die Ladetanks müssen in Sätteln gelagert sein, welche mindestens bis 20 unter die Mittellinie des Ladetanks hochgezogen sind. Gekühlte Ladetanks dürfen nur in einem Aufstellungsraum aufgestellt sein, der durch Wallgänge und Doppelboden gebildet wird. Die Lagerung muß den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>als Einhüllenschiff, wobei die Seitenwand des Schiffes zwischen Gangbord und Oberkante Bodenwrangen mit Seitenstringern versehen ist, die im Abstand von höchstens 0,60 m gleichmäßig verteilt und die durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2,00 m voneinander unterstützt sind. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen eine Mindesthöhe von 10% der Seitenhöhe, jedoch nicht weniger als 0,30 m haben. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen mit einem Gurt aus Flachstahl mit einem Querschnitt von mindestens 7,50 cm2 bzw. 15,00 cm2 versehen sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und den Ladetanks muß mindestens 0,80 m und zwischen dem Boden des Schiffes und den Ladetanks mindestens 0,60 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Der seitliche Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muß mindestens 0,10 m betragen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen wie folgt ausgeführt sein:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Ladetanks müssen in Sätteln liegen, welche mindestens bis 10 unter die Mittellinie der Ladetanks hochgezogen sind, und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>bei nebeneinander liegenden zylindrischen Ladetanks ist im Bereich dieser Sättel ein Zwischenstück von 500 . 450 mm und auf halber Länge zwischen den Sätteln ein Zwischenstück von 2 000 . 450 mm anzubringen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Zwischenstücke müssen ganz an den nebeneinanderliegenden Tanks anliegen. Die Zwischenstücke müssen aus energieabsorbierenden Materialien hergestellt sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben. Bei Drucktanks darf er jedoch einen Inhalt von 0,20 m3 haben.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Stützen, welche tragende Teile der Schiffseitenwände mit tragenden Teilen des Längsschotts der Ladetanks verbinden, oder Stützen, welche tragende Teile des Schiffbodens mit dem Tankboden verbinden, sind nicht zulässig.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) a) Aufstellungsräume müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung durch Schotte getrennt sein, die mit einer Brandschutzisolierung „A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen sind. Die Ladetanks müssen mindestens 0,20 m von den Endschotten der Aufstellungsräume entfernt sein. Bei ebenen Endschotten der Ladetanks muß dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">wasserdicht sein. Die Ladetanks und die Endschotte der Aufstellungsräume sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 311 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 311 232 erfüllen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) a) Ein unter Deck gelegener Raum im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind und das dem Ladungsbereich abgewandte Schott von Bord zu Bord in einer Spantebene angeordnet ist. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 311 217 (6) vollständig entspricht.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(8) Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 212                         Lüftung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">vorhanden sein, deren Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, daß die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muß der Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, und eventuell vorhandene Kofferdämme zwischen Maschinenräumen und Pumpenräumen müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Wohnräume und Betriebsräume müssen gelüftet werden</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Ventilatoren, mit denen Ladetanks entgast werden, müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein. 311 213               Stabilität (Allgemein)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Leckstabilität muß nachgewiesen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 214                   Stabilität (Intakt)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die sich aus der Leckrechnung ergebenden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 215                 Stabilität (im Leckfall)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      berücksichtigen:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   weniger als 5,00 m,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Querausdehnung:         0,79 m</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis aufwärts</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   unbegrenzt.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   weniger als 5,00 m,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Querausdehnung:         3,00 m</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis 0,59 m aufwärts,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   Sumpf ausgenommen.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Dabei ist folgendes zu beachten:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Maschinenräume 85%</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Besatzungsräume 95%</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 216                    Maschinenräume</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 217               Wohnräume und Betriebsräume</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Sofort wieder schließen.</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und Fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 311 211 (6) entspricht.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung aufweisen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Eigengaslöschanlage, wie zB Kompressoren oder Kompressor - Wärmetauscher Pumpenkombinationen nur zulässig, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>das vorstehend geforderte „A-60” Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz (5) a) hat;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>alle Lade- und Löschleitungen (saug- und druckseitig) durch das Deck über dem Pumpenraum geführt sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen oder Kompressoren sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muß von Deck aus erfolgen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Anlage voll in das Gas- und Flüssigkeitsrohrleitungsystem integriert ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie von den Mangel an Sauerstoff durch direkt messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb der Decke befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Messungen müssen ständig erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Eigengaslöschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die in Rn. 311 212 (3) vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem dreissigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(7) Am Zugang zum Pumpenraum muß folgender Hinweis</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angebracht sein:</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bei Alarm den Raum sofort verlassen.</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 218- 311 220</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 221           Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Jeder Ladetank muß versehen sein mit:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>-</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>einem Niveau-Anzeigegerät;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 86% anspricht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>einer Einrichtung zum Messen des Drucks;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>einer verschließbaren Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>-</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Der Füllungsgrad in % muß mit einem Fehler von höchstens</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">0,5% ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Das Niveau-Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Der Grenzwertgeber nach Absatz (1) d) hat an Bord einen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Der Stecker muß in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Der Grenzwertgeber muß auch in der Lage, sein die eigene</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Löschpumpe abzuschalten. Der Grenwertgeber muß vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Meßfühler und Stromkreise muß leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung „failsafe” genügen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegeben Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein. Beim Laden oder Löschen muß die Einrichtung zum Messen des Drucks beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch abgeschaltet werden. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegeräte dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck warnehmbar (Anm.: richtig: wahrnehmbar) sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß gewährleistet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 222                 Öffnungen der Ladetanks</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">versehen sein, die den Vorschriften gemäß Rn. 311 223 (1) entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Austrittsöffnungen für Gase aus den Überdruckventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Diese Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem Umkreis von 1,00 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefährdungsbereich</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gekennzeichnet ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 223                     Druckprüfung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Ladetanks und Lade- und Löschleitungen müssen den Vorschriften über Druckbehälter entsprechen, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die zu befördernden Stoffe erlassen worden sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Der Prüfdruck gekühlter Ladetanks muß mindestens 25 kPa</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">(0,25 bar) Überdruck betragen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Kofferdämme, wenn vorhanden, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Der Prüfdruck muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">betragen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nach Absatz (2) beträgt elf Jahre.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 224</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 225                   Pumpen und Leitungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Pumpen, Kompressoren und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht sein. Ladepumpen und Kompressoren müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen und Kompressoren müssen mindestens 6,00 m von Zugängen oder Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und der für die Aufstellung der Eigengaslöschanlage bestimmten Betriebsräume, dürfen keine produktführenden Leitungen vorhanden sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>-</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Lade- und Löschleitungen an Deck und Gassammelleitungen, mit Ausnahme der Landanschlüsse, jedoch einschließlich der Sicherheitsventile, müssen sich mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen innerhalb der längsschiffs verlaufenden außenseitigen Begrenzung der Dome und mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden. Dies gilt nicht für die Entlastungsrohrleitungen hinter den Sicherheitsventilen. Wenn es jedoch querschiffs nur einen Tankdom gibt, müssen sich diese Leitungen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen mindestens in einem Abstand von 2,70 m von der Außenhaut befinden. Bei nebeneinander angeordneten Ladetanks sind alle Anschlüsse an die Tankdome auf der nach mittschiffs liegenden Tankdomseite anzuordnen. Dabei dürfen die äußeren Anschlüsse auf der Mittellinie, die parallel zur Mittschiffsachse durch die Tankdome führt, liegen. Die Absperrarmaturen sind möglichst dicht oder direkt am Tankdom anzuordnen. Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sind in doppelter Ausführung vorzusehen, wovon eine Armatur als fernbetätigte Schnellschlußarmatur auszuführen ist. Bei einem Innendurchmesser <lt /> 50 mm darf eine der Absperrarmaturen als Rohrbruchsicherung ausgeführt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur und einem Schnellschlußventil versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>-</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>-</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Der in Absatz (1) und (2) e) genannte Abstand kann auf</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 311 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen angeordnet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schifführers öffnen. Sofort wieder schließen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Lade- und Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Eigengaslöschanlage mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von mindestens 0,14 m haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Eigengaslöschanlage aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(8) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht für Ballastzwecke</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">benutzt werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 226</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 227                          Kühlanlage</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Wenn in der Stoffliste Kühlung gefordert ist, muß das Schiff mit zwei unabhängigen Kühlanlagen versehen sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die Temperatur der Ladung gehalten werden kann, ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas entweicht.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden, müssen sie an voneinander unabhängige Stromkreise geschaltet sein, die von mindestens zwei verschiedenen Stromquellen gespeist werden. Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß bestehen. Das erforderliche Verbindungskabel muß an Bord sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör müssen so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Dabei werden folgende Werte zugrunde gelegt:</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Lufttemperatur:        +30 ºC,</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Wassertemperatur:      +20 ºC.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß ihre Aufgabe auch durch eine vom Schiff unabhängige Anlage übernommen werden kann.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12 Grad krängt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die Kühleinrichtungen müssen in einem mit Zwangslüftung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">versehenen besonderen Betriebsraum aufgestellt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärmeübergangswert</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">durch Berechnung nachgewiesen sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer anerkannten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Klassifikationsgesellschaft auszuführen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Anforderungen der Absätze (1) und (4) erfüllt sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 228                   Berieselungsanlage</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert ist,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 229- 311 230</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 231                         Maschinen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 311 252 (3) b) vollständig entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 232                     Brennstofftanks</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen als</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 233</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 234                        Abgasrohre</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 311 235               Lenz- und Ballasteinrichtung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Dies gilt nicht für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung befinden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 236- 311 239</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 240                  Feuerlöscheinrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">entsprechen:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann und den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden. 311 241                   Feuer und offenes Licht</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 311 242- 311 249</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 250         Unterlagen für die elektrischen Anlagen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 311 252 (3) und (4).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 251                Elektrische Einrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (zB Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz (2).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 252    Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) a) In Ladetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Leuchten der Schutzart „druckfeste</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="4" art="normal" ct="text">Kapselung” oder „Überdruckkapselung”;</schlussteil><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für Echolotschwinger.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung” oder „Überdruckkapselung”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen, wie zB von Ballastpumpen. Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstabe a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen (vergleichbar Zone 1).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">untergebracht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entsprechen (vergleichbar Zone 2).</schlussteil><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Dies gilt nicht für:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="5" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sprechfunkanlagen in den Wohnräumen und im Steuerhaus;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnräume, des Steuerhauses oder der Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen eingehalten sind:</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eine Gasspüranlage mit folgenden Meßstellen muß vorhanden sein:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="6" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>in den Ansaugöffnungen der Lüftungsysteme;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnräumen und Betriebsräumen;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="5" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Messungen müssen stetig erfolgen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden. Diese Abschaltung muß sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in Wohnräumen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entspricht. Das Abschalten muß in der Wohnung und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die automatischen Abschaltung muß so eingestellt sein, daß diese nicht während der Fahrt erfolgen kann.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">311 253                        Erdung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter 50 Volt.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Ladetanks müssen geerdet sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 254- 311 255</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 256                  Elektrische Kabel</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">eine metallische Abschirmung haben.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">mechanische Beschädigung geschützt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">eine Beschädigung nicht zu befürchten ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 257- 311 259</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 260                Besondere Ausrüstung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 261- 311 270</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 271                   Zutrift an Bord</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 272- 311 273</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 274      Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 311 275- 311 291</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">311 292                       Notausgang</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">311 293-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">320 999</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                               Kapitel 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">              Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 000-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 099</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 100                       Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die Bauvorschriften des Kapitels 2 des III. Teils gelten für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Tankschiffe des Typs C.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 101-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 199</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 200                        Baustoffe</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Gassammel- und Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Landstege und Aussenbordtreppen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>lose Ausrüstungsgegenstände (Peilstäbe aus Aluminium sind jedoch zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt sind);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Masten und ähnliche Rundhölzer;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Maschinenteile;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Teile der elektrischen Anlage;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Teile der Lade- und Löschanlage;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Deckel Von Kisten an Deck.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Auflagerblöcke und Anschläge aller Art. c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">der Ladung ist nur zulässig für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Auskleidung der Tanks und der Lade- und Löschleitungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Dichtungen aller Art (zB Dom- und Lukendeckel);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Leitungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lade- und Löschschläuche;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 321 201- 321 207</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 208                     Klassifikation</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Klasse muß aufrechterhalten werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 321 252 (3) b)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 209</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 210           Schutz gegen das Eindringen von Gasen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von Aufbauten muss mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">großen, direkt über dem Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 211             Aufstellungsräume und Ladetanks</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               folgender Tabelle zu ermitteln:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           L . B . H in m3          Höchstzulässiger Inhalt eines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                          Ladetanks in m3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       bis 600                    L . B . H . 0,3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       600 bis 3 750              180 + (L . B . H - 600) 0,0635</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       <gt /> 3 750                    380</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               dem Eichschein). Es ist:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Ladung in m.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) a) Das Schiff muß im Bereich der Ladung (ausgenommen Kofferdämme) als Glattdeck-Doppelhüllenschiff mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk ausgeführt sein. Unabhängige Ladetanks und gekühlte Ladetanks dürfen nur in einem Aufstellungsraum, der durch Wallgänge und Doppelboden gemäß Absatz (7) gebildet wird, aufgestellt sein. Ladetanks dürfen nicht über das Deck hinausragen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Stützen, welche tragende Teile der Schiffseitenwände mit tragenden Teilen des Längsschotts der Ladetanks verbinden, oder Stützen, welche tragende Teile des Schiffbodens mit dem Tankboden verbinden, sind nicht zulässig.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) a) Ladetanks müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 321 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 321 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 321 217 (6) enthaltenen Bedingungen entsprechen. Wenn das Schiff mit einem Pumpenraum unter Deck versehen ist, dürfen im Schott zwischen Ladetanks Durchführungen vorhanden sein, wenn die Ladeleitung in dem Ladetank, zu dem sie führt, und im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 321 232 erfüllen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 321 217 (6) völlig entspricht.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">integrierten Ladetanks muß der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25fache und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1,15fache und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Anordnung eines Längsspantsystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0,15 m nicht unterschreiten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7,00 cm2 aufweisen müssen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Beim Bau des Schiffes im Querspantensystem muß Anstelle von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Buchstabe c) ein Längsstringersystem angeordnet sein. Der Abstand der Längsstringer voneinander darf nicht größer als 0,80 m sein und die Stringerhöhe 0,15 m bei vollem Anschluß an die Spanten nicht unterschreiten. Der Gurtquerschnitt darf wie unter Buchstabe c) nicht weniger als 7,00 cm2 betragen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Werden die Spanten freigeschnitten, so muß die Steghöhe um</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Doppelbodenhöhe muß im Durchschnitt mindestens 0,70 m</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">betragen, jedoch darf sie an keiner Stelle 0,60 m unterschreiten.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">verringert werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(8) Erfolgt der Bau unter Verwendung von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unabhängigen oder gekühlten Ladetanks, gilt für den Wallgang des Aufstellungsraums eine Mindestbreite von 0,80 m und für den Doppelboden des Aufstellungsraums eine Mindesthöhe von 0,60 m.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(9) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(10) Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 ; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 212                        Lüftung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Wohnräume und Betriebsräume müssen gelüftet werden</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">können.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Ventilatoren, mit denen Ladetanks entgast werden, müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(6) Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 321 220 (4),</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Rn. 321 221 (11), Rn. 321 222 (4) und (5) und Rn. 321 226 Abs. 3 müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 213                  Stabilität (Alllgemein)</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Leckstabilität muß nachgewiesen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 214                   Stabilität (Intakt)</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">darüberhinaus nachzuweisen, daß bei einem Winkel Von (Anm.: richtig: von) 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">für das Schiff maßgebend.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 215                 Stabilität (im Leckfall)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      berücksichtigen:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   weniger als 5,00 m,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Querausdehnung:         0,79 m,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis aufwärts</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   unbegrenzt.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   weniger als 5,00 m,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Querausdehnung:         3,00 m,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis 0,59 m aufwärts,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                   Sumpf ausgenommen.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Dabei ist folgendes zu beachten:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Maschinenräume 85%</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Besatzungsräume 95%</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%  Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdich (Anm.: richtig: wetterdicht) verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 216                     Maschinenräume</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 217                 Wohnräume und Betriebsräume</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:</schlussteil><schlussteil ebene="3" art="normal" ct="text">Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Sofort wieder schließen.</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 321 211 (6) entspricht.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleiche Brandschutzisolierung nachweisen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdamms oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum, im Kofferdamm oder im Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>das vorstehend geforderte „A-60” Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz (5) a) hat;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>alle Lade- und Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme auf der Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muß von Deck aus erfolgen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslöst, wenn sich in der Pumpenraumbilge Flüssigkeit ansammelt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie von den Mangel an Sauerstoff durch direkt messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb der Decke befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Messungen müssen ständig erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Lade- und Löschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die in Rn. 321 212 (2) vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Am Zugang zum Pumpenraum muß folgender Hinweis</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angebracht sein:</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bei Alarm den Raum sofort verlassen.</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 218- 321 219</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 220             Einrichtung der Kofferdämme</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nach Rn. 321 211(6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">und gelenzt werden können. Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm mit einer Brandschutzisolierung “A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 221         Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Jeder Ladetank muß versehen sein mit:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 95%;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>einem Niveau-Anzeigegerät;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>einer verschließbaren Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung, mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste (Anhang 4);</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Der Füllungsgrad in % muß mit einem Fehler von höchstens</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">0,5% ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Das Niveau-Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Der Grenzwertgeber nach Absatz (1) d) hat an Bord einen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Der Stecker muß in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Der Grenzwertgeber muß auch in der Lage sein, die eigene</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Löschpumpe abzuschalten. Der Grenzwertgeber muß vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Meßfühler und Stromkreise muß leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung „failsafe” genügen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Beim Laden oder Löschen muß die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">abgeschaltet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß bei einem 1,15-fachen Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem 1,1-fachen Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angeschlossen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Wenn dies in der Stoffliste (Anhang 4) in Spalte 20</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gefordert wird, muß die Einrichtung zum Messen des Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein. Die Ablesung der Manometer muß direkt in der Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage geschehen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegräte (Anm.: richtig: Niveau-Anzeigegeräte) dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck warnehmbar (Anm.: richtig: wahrnehmbar) sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß gewährleistet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(10) Die teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(11) Probeentnahmeöffnungen müssen einen Durchmesser von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">höchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen und so beschaffen sein, dass die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und die Flammensperre nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001) 321 222                  Öffnungen der Ladetanks</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 321 223 (2) standhalten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, muss versehen sein mit:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, das Unterdruckventil mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung zu versehen ist und das Überdruckventil als dauerbrandsicheres Hochgeschwindigkeitsventil auszuführen ist. Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils und des Unterdruckventils muss auf dem Ventil dauerhaft angebracht sein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>einem Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die Landanlage;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer dauerbrandsicheren Flammendurchschlagsicherung und einer Absperrarmatur besteht, aus deren Stellung klar erkennbar sein muss, ob sie offen oder geschlossen ist.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem Umkreis von 1,00 m keine Bedieneinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich gekennzeichnet ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung mit einer festen oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer festen Flammensperre versehen, wobei</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">jeder Ladetank mit einem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">deflagrationssicheren Unterdruckventil und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einem dauerbrandsicheren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist;</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">ii)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer federbelasteten Flammensperre</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">versehen, wobei jeder Ladetank mit einem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">deflagrationssicheren Unterdruckventil</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">versehen ist;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">iii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer festen oder einer federbelasteten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flammensperre versehen;</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">iv)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer festen Flammensperre versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer Alarmeinrichtung nach Rn. 321 221</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abs. 7 ausgerüstet sein;</absatz><liste><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">v)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer federbelasteten Flammensperre</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Rn. 321 221 Abs. 7 ausgerüstet sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn im Bereich der Ladung an Deck eine fest installierte Feuerlöscheinrichtung vorhanden ist, kann auf eine Flammendurchschlagsicherung an den einzelnen Ladetanks verzichtet werden. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">oder:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren (detonations-/deflagrationssicheren) Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestoßene Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">oder:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabfuhrleitung, die, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, mit einem deflagrationssicheren Unterdruck- und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden. oder:</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die Ladetanks mit einer detonationssicheren Absperrarmatur versehen sein, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 223                       Druckprüfung</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Ladetanks, einschließlich Restetanks, Kofferdämme,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Der Prüfdruck der Ladetanks einschließlich der Restetanks muß mindestens das 1,3fache des Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">betragen elf Jahre.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Methode der Druckprüfung muß den Vorschriften</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">entsprechen, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 224</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 225                  Pumpen und Leitungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Pumpen und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">im Bereich der Ladung untergebracht sein. Ladepumpen an Deck müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Lade- und Löschleitungen an Deck, mit Ausnahme der Landanschlüsse, müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muß mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß Muster 1 des Anhangs 3 versehen sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999)</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der in Absatz (1) und (2) e) genannte Abstand kann auf</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 321 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schifführers öffnen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Sofort wieder schließen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpe mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">von mindestens 0,14 m haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, daß über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 227</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 228                   Berieselungsanlage</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 229- 321 230</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 231                      Maschinen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderte oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 321 252 (3)b vollständig entsprechen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 232                    Brennstofftanks</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 233</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 234                      Abgasrohre</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 321 235             Lenz- und Ballasteinrichtung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dies gilt nicht für:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Ein Pumpenraum unter Deck muß im Notfall durch eine von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 236- 321 239</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 240                Feuerlöscheinrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">entsprechen:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird die mindestens der Schiffsbreite entspricht.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann und den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden. 321 241                Feuer und offenes Licht</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 321 242                  Ladungsheizungsanlage</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Heizkessel, die der Beheizung der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Entgasen benutzt wird muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlagen aufgestellt sind, den Vorschriften des Rn. 321 252 (3) h) vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein. Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 61 °C, wenn die Produkttemperatur mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften der Rn. 321 252 Abs. 3 lit. b nicht eingehalten zu werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 243- 321 249</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">321 250         Unterlagen für die elektrischen Anlagen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf den die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 321 252 (3) und (4).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 251                 Elektrische Einrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffskörperrückleitung zugelassen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Dies gilt nicht für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (zB Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren)</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz (2).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 252    Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung” oder „Überdruckkapselung”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für Echolotschwinger.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung” oder „Überdruckkapselung”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie zB von Ballastpumpen. Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen (vergleichbar Zone 1).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">untergebracht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entsprechen (vergleichbar Zone 2).</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Dies gilt nicht für:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sprechfunkanlagen in den Wohnräumen und im Steuerhaus;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnräume, des Steuerhauses oder der Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen eingehalten sind:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eine Gasspüranlage mit folgenden Meßstellen muß vorhanden sein:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="5" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>in den Ansaugöffnungen der Lüftungsysteme;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnräumen und Betriebsräumen;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Messungen müssen stetig erfolgen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden. Diese Abschaltung muß sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in Wohnräumen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entspricht. Das Abschalten muß in der Wohnung und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die automatischen Abschaltung muß so eingestellt sein, daß diese nicht während der Fahrt erfolgen kann.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 253                         Erdung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter 50 Volt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Unabhängige Ladetanks, Großpackmittel und Tankcontainer</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">aus Metall müssen geerdet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 254- 321 255</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 256                     Elektrische Kabel</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">eine metallische Abschirmung haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mechanische Beschädigung geschützt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">eine Beschädigung nicht zu befürchten ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 257- 321 259</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 260                    Besondere Ausrüstung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 261- 321 270</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 271                      Zutritt an Bord</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 272- 321 273</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 274      Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer erlaubt ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 321 275- 321 291</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">321 292                       Notausgang</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">321 293-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">330 999</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Kapitel 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">331 000-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">331 099</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">331 100                      Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die Bauvorschriften des Kapitels 3 des III. Teils gelten für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Tankschiffe des Typs N.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">331 101-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">331 199</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">331 200                      Baustoffe</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Gassammel- und Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Landstege und Außenbordtreppen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>lose Ausrüstungsgegenstände (Peilstäbe aus Aluminium sind jedoch zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt sind);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Masten und ähnliche Rundhölzer;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Maschinenteile;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Teile der elektrischen Anlage;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Teile der Lade- und Löschanlage;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Deckel von Kisten an Deck.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Auflagerblöcke und Anschläge aller Art. c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">der Ladung ist nur zulässig für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Auskleidung der Tanks und der Lade- und Löschleitungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Dichtungen aller Art (zB Dom- und Lukendeckel);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Leitungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lade- und Löschschläuche;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 331 201- 331 207</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 208                     Klassifikation</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Klasse muß aufrechterhalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 331 252 (3) b)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die Absätze (2) und (3) gelten, soweit sie die Prüfung der Gasspüranlage betreffen, nicht für Typ N offen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 209</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 210          Schutz gegen das Eindringen von Gasen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von Aufbauten muss mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">großen, direkt über dem Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für Typ N</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">offen.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">331 211                Aufstellungsräume und Ladetanks</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               folgender Tabelle zu ermitteln:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            L . B . H in m3          Höchstzulässiger Inhalt eines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                           Ladetanks in m3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       bis 600                     L . B . H . 0,3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       600 bis 3 750               180 + (L . B . H - 600) . 0,0635</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       <gt /> 3 750                     380</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      --------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               dem Eichschein). Es ist:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               L  = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               B  = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               H  = kleinster senkrechter Abstand zwischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Bereich der Ladung in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H` zu ersetzen. H`</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               ist nach folgender Formel zu ermitteln:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               H` = H + (ht . bt/B . lt/L)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               bt = Breite des Trunks in m;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               lt = Länge des Trunks in m.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) a) Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Ein Pumpenssumpf (Anm.: richtig: Pumpensumpf) darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) a) Ladetanks müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks, die Kofferdämme und die Endschotte der Aufstellungsräume, sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331 217 (5) enthaltenen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bestimmungen entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331 217 (6) enthaltenen Bedingungen entsprechen. Wenn das Schiff mit einem Pumpenraum unter Deck versehen ist, dürfen im Schott zwischen Ladetanks Durchführungen vorhanden sein, wenn die Ladeleitung in dem Ladetank, zu dem sie führt, und im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 331 232 erfüllen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 331 217 (6) völlig entspricht.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ladetanks, muss der Abstand zwischen der Wand des Aufstellungsraums und der Wand der Ladetanks mindestens 0,60 m betragen. Der Abstand zwischen dem Boden des Aufstellungsraumes und dem Boden der Ladetanks muss mindestens 0,50 m betragen. Unter dem Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,40 m verringert werden. Werden die oben genannten Abstände nicht erreicht, müssen die Ladetanks für eine Kontrolle leicht herausgenommen werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(8) -</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(9) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(10) Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">0,36 m²; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in den oben genannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) Absatz 6 lit. c gilt nicht für Typ N offen. 331 212                       Lüftung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austriltsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein. An Bord des Typs N offen genügt Lüftung mittels Vorrichtungen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wohnräume und Betricbsräume müssen gelüftet werden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Ventilatoren, mit denen die Ladetanks entgast werden,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">müssen so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 331 220 (4),</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Rn. 331 221 (11), Rn. 331 222 (4) und (5) und Rn. 331 226 Abs. 3 müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Die Absätze (4), (5) und (6) gelten nicht für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Typ N offen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 213                   Stabilität (Allgemein)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Eine ausreichende Stabilität muß nachgewiesen sein. Für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schiffe mit Tankbreiten kleiner oder gleich 0,70 . B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 214                    Stabilität (Intakt)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">nachzuweisen, daß bei einem Winkel von 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 215</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 216                     Maschinenräume</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Absatz (2), letzter Satz gilt nicht für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 217                Wohnräume und Betriebsräume</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Ladung hinter der hintersten oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Sofort wieder schließen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 331 211 (6) entspricht.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung aufweisen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdamms oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Kofferdamm keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>das vorstehend geforderte „A-60” Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz (5) a) hat;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>alle Lade- und Löschleitungen, sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme, auf der Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muß von Deck aus erfolgen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslöst, wenn sich in der Pumpenraumbilge Flüssigkeit ansammelt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie von den Mangel an Sauerstoff durch direkt messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb der Decke befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Messungen müssen ständig erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Lade-Löschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die in Rn. 331 212 (2) vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Am Zugang zum Pumpenraum muß folgender Hinweis</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angebracht sein:</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bei Alarm den Raum sofort verlassen.</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(8) Die Absätze (5) g), (6) und (7) gelten nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">für Typ N offen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Absätze (2), letzter Satz, (3), letzter Satz, und</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 218- 331 219</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 220              Einrichtung der Kofferdämme</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">nach Rn. 331 211 (6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">und gelenzt werden können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schott zwischen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Maschinenraum und Kofferdamm mit einer Brandschutzisolierung “A-60” nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Absatz (4) gilt nicht für Typ N offen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Absatz (2) gilt nicht für Bunker- und Bilgenentölungsboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 221         Sicherheits (Anm.: richtig: Sicherheits-) und Kontrolleinrichtungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Jeder Ladetank muß versehen sein mit:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 97%;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>einem Niveau-Anzeigegerät;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizungsmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>einer verschließbaren Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung, mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste (Anhang 4);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>einer Peilöffnung.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Der Füllungsgrad in % muß mit einem Fehler von höchstens</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">0,5% ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Das Niveau-Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) a) Der Grenzwertgeber nach Absatz (1) d) hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">IEC-Publikation 309 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, übergeben werden können. Der Stecker muß in der Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Der Grenzwertgeber muß auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der Grenzwertgeber muß vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>An Bord von Bilgenentölungsbooten muß der Grenzwertgeber gemäß Absatz (1) d) an Bord einen optischen und akustischen Alarm auslösen und die Pumpe, die zur Absaugung des Bilgenwassers verwendet wird,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">abschalten.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Bunkerboote oder andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einem Anschlussstutzen entsprechend der europäischen Norm EN 12 827 versehen sein und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unterbrochen werden kann, verfügen. Diese Einrichtung muss mit Hilfe einer Steuerungseinrichtung durch das binäre Signal des bunkerseitigen Teils der Überfüllsicherung geschlossen werden. Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom binären Signal geschlossen werden können. Die Steuerungseinrichtung muss das binäre Signal in ein Signal zum Schließen der Schnellschlusseinrichtung umsetzen. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein. Das binäre Signal muss an die Steuerungseinrichtung über einen eigensicheren Stromkreis mit Steckdose einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können. Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Meßfühler und Stromkreise muß leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung „failsafe” genügen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Beim Laden oder Löschen muß die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">abgeschaltet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß bei einem 1,15fachen Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem 1,1fachen Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Wenn dies in der Stoffliste (Anhang 4) in Spalte 20</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gefordert wird, muß die Einrichtung zum Messen des Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus, im Wohnungsbereich und an Deck auslösen. Die Ablesung der Manometer muß direkt in der Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage geschehen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegräte (Anm.: richtig: Anzeigegeräte) dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck warnehmbar (Anm.: richtig: wahrnehmbar) sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">muß gewährleistet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(10) Die teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(11) Probeentnahmeöffnungen müssen einen Durchmesser von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">höchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen und so beschaffen sein, dass die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und die Flammensperre nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann. Auf Tankschiffen des Typs N offen sind die Flammensperren nicht erforderlich.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(12) Peilöffnungen müssen so beschaffen sein, daß mit einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann. Peilöffnungen müssen mit einem selbstschließenden Deckel Versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(13) Absatz (1) h) gilt nicht für Typ N</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">geschlossen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Absätze (1) e), (7) in bezug auf Druckmessung,</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) und (10) gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Absätze (1) h) und (12) gelten nicht für Typ N</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">offen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Absätze (1) b) c) und g), (3), (4) und (11)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Absätze (1) f) und (7) gelten nicht für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Absatz (5) a) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 331 222                Öffnungen der Ladetanks</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 mFD und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 331 223 (2) standhalten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, muss versehen sein mit Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern. Diese Sicherheitseinrichtungen sind für:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Typ N offen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sicherheitseinrichtungen, die so gebaut sind, dass jede Ansammlung von Wasser und dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sicherheitseinrichtungen, die mit dauerbrandsicheren Flammendurchschlagsicherungen versehen und so gebaut sind, dass jede Ansammlung von Wasser und dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Typ N geschlossen:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, das Unterdruckventil mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung zu versehen ist und das Überdruckventil als dauerbrandsicheres Hochgeschwindigkeitsventil auszuführen ist. Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils und des Unterdruckventils muss auf dem Ventil dauerhaft angebracht sein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>ein Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die Landanlage;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eine Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer dauerbrandsicheren Flammendurchschlagsicherung und einer Absperrarmatur besteht, aus deren Stellung klar erkennbar sein muss, ob sie offen oder geschlossen ist.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem Umkreis von 1,00 m keine Bedieneinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich gekennzeichnet ist. Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung mit einer festen oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">ii)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil versehen ist;</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">iii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen oder einer federbelasteten Flammensperre versehen;</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">iv)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach Rn. 331 221 Abs. 7 ausgerüstet sein;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">v)</symbol>die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach Rn. 331 221 Abs. 7 ausgerüstet sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossene Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">oder:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren (detonations-/deflagrationssicheren) Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestossene Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">oder:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabfuhrleitung, die, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, mit einem deflagrationssicheren Unterdruck- und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden. oder:</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die Ladetanks mit einer detonationssicheren Absperrarmatur versehen sein, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die Absätze (2), (4) b) und (5) gelten nicht</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Absatz (3) gilt nicht für Typ N offen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 223                        Druckprüfung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Ladetanks, einschließlich Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Der Prüfdruck der Ladetanks einschließlich der Restetanks muß mindestens das 1,3fache des Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">betragen elf Jahre.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Methode der Druckprüfung muß den Vorschriften</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">entsprechen, die von der Zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 224</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 225                  Pumpen und Leitungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) a) Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht sein.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen, die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>-</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muß mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß Muster 1 des Anhangs 3 versehen sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999)</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung ist nur erforderlich bei der Beförderung von Stoffen mit ätzenden Eigenschaften (Gefahr 8).</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der in Absatz (1) a) und c) und (2) e) genannte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abstand kann auf 3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Rn. 331 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Sofort wieder schließen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">von nicht weniger als 0,14 haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, daß über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) Die Absätze 1 a) und c), 2 e) und 3 gelten nicht</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">für Typ N offen, mit Ausnahme für Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (Gefahr 8) befördern. Absatz 4 b) gilt nicht für Typ N offen. Die Absätze 2 f), letzter Satz, 2 g), 8 a), letzter Satz, und 10 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Abs. 9 gilt nicht für Bilgenentölungsboote. Abs. 2 h) gilt nicht für Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 227</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 228                    Berieselungsanlage</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann. Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 229- 331 230</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 231                       Maschinen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 331 252 (3)b vollständig entsprechen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Lüftung des geschlossen Maschinenraums ist so</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Absatz (2) gilt nicht für Bilgenentölungsboote</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">und Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 232                     Brennstofftanks</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 233</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 234                       Abgasrohre</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der in Absatz (1) vorgeschriebene Abstand gilt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. 331 235               Lenz- und Ballasteinrichtung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dies gilt nicht für:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Ein Pumpenraum unter Deck muß im Notfall durch eine von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 236- 331 239</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 240                 Feuerlöscheinrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">entsprechen:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräumen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird die mindestens der Schiffsbreite erreicht wird.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann und den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht für</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 241                Feuer und offenes Licht</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 331 242                 Ladungsheizungsanlage</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Heizkessel, die der Beheizung der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Entgasen benutzt werden muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Rn. 331 252 (3) b) vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnung des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüsse der Lade- und Löschleitunen entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein. Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 61 °C, wenn die Produkttemperatur mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften der Rn. 331 252 Abs. 3 lit. b nicht eingehalten zu werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 243- 331 249</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 250           Unterlagen für die elektrischen Anlagen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Siehe Rn. 331 252 (3) und (4).</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 251               Elektrische Einrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffskörperrückleitung zugelassen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Dies gilt nicht für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (zB Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren)</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz (2).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 252      Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>In Kofferdämmen, Aufstellungsräumen und wenn vorhanden Wallgängen und Doppelböden sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung” oder „Überdruckkapselung”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für Echolotschwinger.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung” oder „Überdruckkapselung”;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie zB von Ballastpumpen. Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen (vergleichbar Zone 1).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">untergebracht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entsprechen (vergleichbar Zone 2).</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Dies gilt nicht für:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sprechfunkanlagen in den Wohnräumen und im Steuerhaus;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnräumen, des Steuerhauses oder der Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen eingehalten sind:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eine Gasspüranlage mit folgenden Meßstellen muß vorhanden sein:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="5" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>in den Ansaugöffnungen der Lüftungsysteme (Anm.: richtig: Lüftungssysteme);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnräumen und Betriebsräumen;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="4" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Messungen müssen stetig erfolgen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden. Diese Abschaltung muß sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in Wohnräumen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entspricht. Das Abschalten muß in der Wohnung und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die automatischen Abschaltung muß so eingestellt sein, daß diese nicht während der Fahrt erfolgen kann.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand möglich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 253                         Erdung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter 50 Volt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Unabhängige Ladetanks, Großpackmittel und Tankcontainer</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">aus Metall müssen geerdet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 254- 331 255</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 256                     Elektrische Kabel</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">eine metallische Abschirmung haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mechanische Beschädigung geschützt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluß von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Signal- und Landstegbeleuchtung und Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sein, daß eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. 331 257- 331 259</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 260                   Besondere Ausrüstung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 261- 331 270</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 271                     Zutritt an Bord</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 272- 331 273</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">331 274       Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 331 275- 331 999</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">---------------------------------------------------------------------</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">*1) Eine andere Bauausführung des Schiffskörpers im Bereich der Ladung setzt den rechnerischen Nachweis voraus, daß bei einer Queranfahrung durch ein anderes Schiff mit gerader Bugform eine Energie von 22 Millionen Nm aufgenommen werden kann, ohne daß die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden Rohrleitungen abreißen.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Anmerkung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="anmerkung" halign="j">Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte</absatz><absatz typ="erltext" ct="anmerkung" halign="j">Form des BGBl. verwiesen.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">17.09.2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10012727</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40018449</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>