Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne

Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

Paragraph 53, (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach Paragraph 52, Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß Paragraph 52, Absatz 13, - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
  2. Absatz 3,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.