Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

Paragraph 52, (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) - beträgt

  1. Ziffer eins
    für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
  2. Ziffer 2
    für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
  3. Ziffer 3
    für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch drei (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)
  2. Absatz 3,Die Lehrverpflichtung nach Absatz eins, vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
    1. Ziffer eins
      für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
    2. Ziffer 2
      für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
    Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

  (4) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule

für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die

Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den

Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen

eingesetzt werden,

  1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit

     ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich

     Peripheriegeräte ......................... um 2   Wochenstunden

  2. von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden

  3. ab 26 solcher Anlagen .................... um 3   Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an

denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und

tatsächlich erfolgt,

  1. bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden

  2. von 11 bis 20 Klassen .................... um 1   Wochenstunde

  3. ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

  1. Absatz 5,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Absatz 4, genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
  2. Absatz 6,Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
  3. Absatz 7,Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Absatz 4, nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
  4. Absatz 8,Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
  5. Absatz 9,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
  6. Absatz 10,Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
  7. Absatz 11,Ergeben sich nach der Berechnung nach Absatz 10, mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 10, errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
  8. Absatz 12,Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Absatz 8, anzuwenden.
  9. Absatz 13,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 10, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 11, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
  10. Absatz 14,Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.