Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
- Litera aeine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
- Litera bein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.