Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus

beliebigem Anlaß

Paragraph 45, (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
    1. Ziffer eins
      darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und
    2. Ziffer 2
      muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
    liegen.
  2. Absatz 3,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.