Kurztitel

3. Formblatt-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

15.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008

Text

                                                            Anlage 2

                     Offenzulegender Anhang *1) *2)

   Firmenbuchnummer     Firmenbuchgericht     Beginn und Ende des

                                                Geschäftsjahrs

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Firma:

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  1. Ziffer eins
    Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (Paragraph 223, Absatz eins, HGB):

  1. Ziffer 2
    Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (Paragraph 223, Absatz 2, HGB):

  1. Ziffer 3
    Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (Paragraph 223, Absatz 3, HGB):

  1. Ziffer 4
    Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (Paragraph 223, Absatz 5, HGB):

  1. Ziffer 5
    Bei Ausweis eines "negativen Eigenkapitals": Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (Paragraph 225, Absatz eins, HGB):

  1. Ziffer 6
    Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 236, Ziffer eins,):

  1. Ziffer 7
    Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des Paragraph 203, Absatz 4, HGB (Paragraph 236, Ziffer 2, HGB):

  1. Ziffer 8
    Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des Paragraph 206, Absatz 3, HGB (Paragraph 236, Ziffer 4, HGB)

  1. Ziffer 9
    Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (Paragraph 237, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 242, Absatz 2, HGB)

  1. Ziffer 10
    Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling oder in EURO (Paragraph 237, Ziffer 2, HGB):

  1. Ziffer 11
    Aufgliederung und Erläuterung der gemäß Paragraph 199, HGB ausgewiesene Haftungsverhältnisse (Paragraph 237, Ziffer 3, HGB); Betrag insgesamt:

  1. Ziffer 12
    In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (Paragraph 237, Ziffer 10, HGB):

  1. Ziffer 13
    Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (Paragraph 237, Ziffer 12, HGB):

  1. Ziffer 14
    Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie

  1. Ziffer 15
    Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (Paragraph 238, Ziffer 2, HGB):

  1. Ziffer 16
    Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, HGB)

  1. Ziffer 17
    Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, HGB) an bzw. für
    1. Litera a
      Geschäftsführer
      - Betrag der Vorschüsse/Kredite:

  1. Litera b
    Aufsichtsratsmitglieder
    - Betrag der Vorschüsse/Kredite:

  1. Ziffer 18
    Mitglieder (Familienname und Vorname, Paragraph 239, Absatz 2, HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:

  1. Ziffer 19
    Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs" (Anlagenspiegel, Paragraph 226, Absatz eins, HGB):
(gegebenenfalls anheften)

  1. Ziffer 20
    Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, Paragraph 230, Absatz 2, HGB):
(gegebenenfalls anheften)

  1. Ziffer 21
    Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Paragraphen 222, Absatz 2 und 236 erster Satz HGB):

  1. Ziffer 22
    Wurden Angaben gem. Paragraph 238, Ziffer 2, HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz HGB):

  1. Ziffer 23
    Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen
(Paragraph 229, Absatz eins, HGB):

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Unterschrift des Geschäftsführers/der
Geschäftsführer in vertretungsbefugter
Anzahl *3)

...................................... ................, am .......

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*1) Achtung: a) Besteht nach Paragraph 268, HGB Prüfungspflicht, so ist auch

der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

  1. Litera b
    Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.
*2) Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.
*3) Basierend auf der Rechtsmeinung, dass die Vorlage durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsbefugter Anzahl ausreicht (siehe etwa Jabornegg, Kommentar zum HGB, RZ 4 zu Paragraph 277, mwN).