Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,
Text
Anlage 2
Offenzulegender Anhang *1) *2)
Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des
Geschäftsjahrs
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Firma:
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Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 HGB):Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (Paragraph 223, Absatz eins, HGB):
Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 HGB):Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (Paragraph 223, Absatz 2, HGB):
Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 HGB):Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (Paragraph 223, Absatz 3, HGB):
Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 HGB):Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (Paragraph 223, Absatz 5, HGB):
Bei Ausweis eines "negativen Eigenkapitals": Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 HGB):Bei Ausweis eines "negativen Eigenkapitals": Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (Paragraph 225, Absatz eins, HGB):
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1):Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 236, Ziffer eins,):
Gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage:
Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des § 203 Abs. 4 HGB (§ 236 Z 2 HGB):Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des Paragraph 203, Absatz 4, HGB (Paragraph 236, Ziffer 2, HGB):
Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des § 206 Abs. 3 HGB (§ 236 Z 4 HGB)Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des Paragraph 206, Absatz 3, HGB (Paragraph 236, Ziffer 4, HGB)
insgesamt über die Herstellungskosten hinaus:
Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 HGB)Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (Paragraph 237, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 242, Absatz 2, HGB)
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
Art und Form dieser Sicherheiten:
Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling oder in EURO (§ 237 Z 2 HGB):Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling oder in EURO (Paragraph 237, Ziffer 2, HGB):
Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 HGB ausgewiesene Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 HGB); Betrag insgesamt:Aufgliederung und Erläuterung der gemäß Paragraph 199, HGB ausgewiesene Haftungsverhältnisse (Paragraph 237, Ziffer 3, HGB); Betrag insgesamt:
davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
davon sonstige dingliche Sicherheiten:
In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 HGB):In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (Paragraph 237, Ziffer 10, HGB):
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 HGB):Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (Paragraph 237, Ziffer 12, HGB):
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
Höhe des Anteils am Kapital,
und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 238 Z 2 HGB):und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (Paragraph 238, Ziffer 2, HGB):
Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 HGB):Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (Paragraph 238, Ziffer 2, HGB):
Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1 HGB)Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, HGB)
Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 HGB) an bzw. fürVorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, HGB) an bzw. für
Geschäftsführer
- Betrag der Vorschüsse/Kredite:
im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
zugunsten der Geschäftsführer eingegangene Haftungsverhältnisse:
Aufsichtsratsmitglieder
- Betrag der Vorschüsse/Kredite:
im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse:
Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:Mitglieder (Familienname und Vorname, Paragraph 239, Absatz 2, HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:
Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs" (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 HGB):Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs" (Anlagenspiegel, Paragraph 226, Absatz eins, HGB):
(gegebenenfalls anheften)
Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 HGB):Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, Paragraph 230, Absatz 2, HGB):
(gegebenenfalls anheften)
Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz HGB):Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Paragraphen 222, Absatz 2 und 236 erster Satz HGB):
Wurden Angaben gem. § 238 Z 2 HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz HGB):Wurden Angaben gem. Paragraph 238, Ziffer 2, HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz HGB):
Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen
(§ 229 Abs. 1 HGB):(Paragraph 229, Absatz eins, HGB):
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Unterschrift des Geschäftsführers/der
Geschäftsführer in vertretungsbefugter
Anzahl *3)
...................................... ................, am .......
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*1) Achtung: a) Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch*1) Achtung: a) Besteht nach Paragraph 268, HGB Prüfungspflicht, so ist auch
der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.
Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.
*2) Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.
*3) Basierend auf der Rechtsmeinung, dass die Vorlage durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsbefugter Anzahl ausreicht (siehe etwa Jabornegg, Kommentar zum HGB, RZ 4 zu § 277 mwN).*3) Basierend auf der Rechtsmeinung, dass die Vorlage durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsbefugter Anzahl ausreicht (siehe etwa Jabornegg, Kommentar zum HGB, RZ 4 zu Paragraph 277, mwN).