(3)Absatz 3,Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (Paragraph 43, Absatz eins und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (Paragraph 43, Absatz eins und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.