Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- Litera amit Geldstrafe bis 500 000 S, wer
- Ziffer einsdie Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5, oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt;
- Ziffer 2gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 17, Absatz eins a, vermischt oder vermengt;
- Ziffer 3entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert;
- Ziffer 4eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28, oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
- Ziffer 4 aeinen gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
- Ziffer 5den in einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;
- Ziffer 5 aentgegen Paragraph 30 d, Absatz eins, oder Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer 3, den jeweiligen Stand der Deponietechnik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 45 a, Absatz 7, - nicht einhält;
- Ziffer 5 bein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den Paragraphen 33, 30 e, oder 30f Absatz 2, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
- Ziffer 5 cals Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt;
- Ziffer 6eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 8, errichtet oder anpaßt oder entgegen Paragraph 29, Absatz 19, nicht an eine gemäß Paragraph 29, Absatz 18, erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 29, Absatz 19, abgegebenen Erklärung nicht schließt;
- Ziffer 7unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 7 a, betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 7 e, Absatz 4, Entgelte einhebt;
- Ziffer 8gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;
- Litera bmit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer
- Ziffer einsden Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz 2, oder 12, Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 38 a, zuwiderhandelt;
- Ziffer 2eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, nicht einhält;
- Ziffer 3Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
- Ziffer 4Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
- Ziffer 5gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;
- Ziffer 6entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;
- Ziffer 7gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt;
- Ziffer 8die gemäß Paragraph 7 b, oder Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
- Ziffer 9gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;
- Ziffer 10nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 17, Absatz eins a, vermischt oder vermengt;
- Ziffer 11gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3, oder 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
- Ziffer 12beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt;
- Ziffer 13gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt;
- Ziffer 14gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 befördert;
- Ziffer 15Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt;
- Ziffer 16Motoröle oder Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 24, zurücknimmt;
- Ziffer 17gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt;
- Ziffer 18die gemäß den Paragraphen 28, 29, oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß Paragraphen 30 d, Absatz 8, oder 30f Absatz 5, Abfälle einbringt;
- Ziffer 19entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
- Ziffer 19 aentgegen Paragraph 30 c, Absatz 2, oder Paragraph 30 d, Absatz 7, oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen Paragraph 45 a, Absatz 2, keine Sicherstellung leistet oder entgegen Paragraph 45 a, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält;
- Ziffer 20eine Sammelstelle ohne der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;
- Ziffer 21eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt;
- Ziffer 22Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, 3, 4, oder 5, Paragraphen 32, 37 a, oder 40a nicht befolgt;
- Ziffer 23entgegen Paragraph 36, Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Artikel 25, Absatz 2, der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß Paragraph 36, nicht einhält;
- Ziffer 24entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
- Ziffer 25eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß Paragraph 35 a, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 36, nicht entspricht, vornimmt;
- Ziffer 26entgegen Paragraph 37, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
- Ziffer 27eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Artikel 14, 16, 18, 19, oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
- Ziffer 28gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 40 a, verstößt;
- Ziffer 29in Verbindung mit Paragraph 29 e, gegen die Verpflichtungen gemäß dem Paragraph 84 c, Absatz eins, 2, 3, oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;
- Litera cmit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer
- Ziffer einsAbfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 9, Absatz 6, einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;
- Ziffer 3Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt;
- Ziffer 4Problemstoffe oder Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert;
- Ziffer 5die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet oder unverzüglich anzeigt;
- Ziffer 6die in Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
- Ziffer 7entgegen Paragraph 2, Absatz 3 c, oder 3d, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 7 e, Absatz 2, oder 6, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 30 c, Absatz 2,, Paragraph 30 d, Absatz 2, 3, 5, oder 6 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 7 c, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 18, oder Paragraph 45, Absatz 15, oder Artikel 5, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 8, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 15, Absatz 8,, Artikel 20, Absatz 7, 8, oder 9, Artikel 23, Absatz 6, oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;
- Ziffer 8einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt;
- Ziffer 9die in Paragraph 15, Absatz 6 a, 7, oder 11 oder Paragraph 45, Absatz 12, vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
- Ziffer 10Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
- Ziffer 11entgegen Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen Paragraph 33, Absatz 3, die Probenahme nicht duldet;
- Ziffer 13die in den Paragraphen 34, Absatz 4, 35, Absatz 3, oder 35 Absatz 5,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;
- Ziffer 14entgegen Artikel 11, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
- Ziffer 15gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, verstößt;
- Ziffer 16entgegen Paragraph 37, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
- Ziffer 17entgegen Paragraphen 9, Absatz 5, oder 45 Absatz 6, 6 a, oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;
- Ziffer 18den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;
- Ziffer 19nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
- Ziffer 20in Verbindung mit Paragraph 29 e, gegen die Verpflichtungen gemäß den Paragraph 84 c, Absatz 5 bis 11, Paragraph 84 f, Absatz eins, 2, 3, oder 4 oder Paragraph 84 g, Absatz eins, oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;
- Litera dmit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 12 Absatz 3, in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
- Litera emit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 11 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
- Litera fmit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des Paragraph 29 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.