Suchtmittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,
Paragraph 29,
01.06.2001
31.12.2007
Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.