Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 29,

Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.