Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261 b

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension

Paragraph 261 b,

  1. Absatz eins,Wird in den Fällen des Paragraph 253 c, Absatz 9,, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 253 a und 253 b, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist
    1. Ziffer eins
      für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension
      1. Litera a
        bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,
      2. Litera b
        bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,
    2. Ziffer 2
      für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß Paragraph 253 c, Absatz 6, mit dem Faktor 1,04
    zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.
  4. Absatz 4,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.

Anmerkung

1. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2000,, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,.

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018086