Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 c,

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Management

Paragraph 32 c,

Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Paragraphen 32 a und 32b ist ein Management einzurichten. Die Verbandskonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind zur Amtsübernahme verpflichtet und vom Sozialversicherungsträger für die Dauer der Ausübung des Amtes unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zu beurlauben. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich. Abschnitt römisch IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018061