(1)Absatz eins,Die Pflichtversicherten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,
gemäß § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%,gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 65/2000)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2000,)
der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist der Beitragssatz gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.