Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Heilmittel
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
die notwendigen Arzneien und
die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
(3)Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen.Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S Anmerkung eins, ) zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen.
(4)Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
(5)Absatz 5,Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 56 S)Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 56 S)
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,.