Absatz eins,Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.