Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.04.2001

Außerkrafttretensdatum

08.07.2008

Text

1. Abschnitt
Besondere Überprüfung

Einrichtungen für die Überprüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sachverständige gemäß Paragraph 125, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 57, Absatz eins, KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.